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AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. ALLGEMEIN

1.Diese Bedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Geschäfte unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen. Etwaige Abweichungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Führen wir Aufträge aus, ohne dass Einigkeit darüber erzielt worden ist, welche Geschäftsbedingun-gen maßgeblich sind, sollen in jedem Falle die beiderseitigen Geschäftsbedingungen insoweit gelten, als sie sich nicht widersprechen.
3. Ergänzend gelten stets die Bestimmungen der VOB sowie die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Art und Umfang der Leistungen

1.Für den Vertragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegen sollte, unser Angebot maßgebend.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sind soweit nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Alle Eigentums- und Urheber-rechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen stehen ausschließlich der RLT UG zu. Angebote und Unterlagen dürfen nur zum Zweck der Durchführung des Vertrages benutzt werden. Eine Weiter-gabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nicht zulässig.
3. Sämtliche Nebenarbeiten wie z.B. Erd-, Maurer-, und Malerarbeiten sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie in ihm nicht gesondert mit Mengen und Preis aufgeführt sind. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie uns gesondert angemessen zu vergüten.
4. Die für die Ausführung und den Betrieb von uns zu installierenden Anlagen erforderlichen Genehmi-gungen werden von dem Auftraggeber auf seine Kosten beschafft. Sind wir ihm bei der Beschaffung der Genehmigung behilflich, sind uns die dafür entstehenden Kosten gesondert angemessen zu vergüten.
5. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb zu liefernden oder zu installierenden Anlagen verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

III. Liefer- und Ausführungsfristen

1. Die Festlegung von Liefer- und Ausführungsfristen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinba-rung.
2. Fristen beginnen vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzun-gen für die Ausführung des Auftrages. Sie beginnen nicht, wenn die Arbeiten am Bau noch nicht so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert und zügig durchgeführt werden kann.
3. Fristen beginnen weiter nicht vor etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigungen bzw. sonstiger Unterlagen bei uns, sowie nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.
4. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlagen betrieben werden kann, auch wenn die Arbeiten, wie z.B. die Isolierung, Teil der Regeltechnischen Anlagen usw. erst später ausgeführt werden. Soll ach bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

IV. Preise

1. Die Preise des Angebots sind Nettopreise. Auf sie wird die Umsatzsteuer mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz aufgeschlagen.
2. Wird die Montage aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, unterbrochen oder wiederholt, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten zutragen.
3. Mehrleistungen, des Auftraggebers, die zusätzlich von uns ausgeführt werden, sind uns stets angemessen, mindestens aber in Höhe der vereinbarten Einheitspreise zu vergüten.
4. Für die Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eintretende Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
5. Für Montage, Reparatur und Service Arbeiten gilt folgendes:
Wir berechnen Reisekosten, Auslösungen und Arbeitsstunden einschließlich der üblichen Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der gültigen Preisliste.

V. Zahlung

1. Innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wird Zahlung gemäß §16 VOB/B vereinbart, wird Ziffer 3 Abs.2 ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Vor vollständiger Zahlung sind wir zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir die Rechte gemäß § 326 BGB bezüglich aller Verträge, auch solcher, bei denen kein Verzug vorliegt, geltend machen.
4. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen kann, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung der erbrachten Leistungen und Lieferungen oder, im Falle der Nichtbezahlung, der Herausgabe der gelieferten Waren, ferner für noch zu liefernde Sachen und zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen.

VI. Gefahrenübergang

1.Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen bei Kaufverträgen ab Werk; Kosten und Risiko des Transportes sowie Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Erfolgt auch die Montage durch uns, tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme. Die Gefahr gilt jedoch schon vor der Abnahme verzögert, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, oder wenn eine von uns montierte Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird. In diesen Fällen haben wir Anspruch auf Bezahlung unserer, bis dahin ausgeführten Leistungen sowie auf Ersatz etwaiger Schäden. Es ist Sache des Auftraggebers, sich gegen diese Risiken zu versichern.

VII. Abnahme

1. Von uns montierte Anlagen sind nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulie-rung noch nicht erfolgt ist.
2. Anlagen gelten als abgenommen, wenn die probeweise Inbetriebnahme erfolgreich verlaufen ist. Sie gelten ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in Gebrauch nimmt. Nimmt der Auftraggeber die Anlage ohne Einverständnis vor Abnahme in Gebrauch, erlöschen damit seine Gewährleistungsansprüche. Unsere Gesamtforderung wird sofort zur Zahlung fällig.
3. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt sie als erfolgt mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung.

VIII. Gewährleistung ...

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufverträgen 6 Monate. Sie beträgt ebenfalls 6 Monate, soweit es um im Rahmen von Werksverträgen verwendete von uns hinzugekaufte Sachen und um elektrische maschinell bewegte Teile (z.B. Motoren, Pumpen Ventilatoren, Regelgeräte usw.) geht. Im Übrigen beträgt die Gewähr-leistungsfrist bei Werksverträgen für Bauwerke 12 Monate. Für Arbeiten an einem Grundstück sowie für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
2. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn etwaige Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben oder regelmäßig gewartet worden ist.
3. Das Recht des Auftraggebers, Minderung oder Schadensersatz wegen Schlechterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass wir uns mit der Ausführung etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten im Verzug befinden.

VIII. ...und Haftung

Das Recht setzt weiter voraus, dass uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde.
4. Sind von uns gelieferte Waren mangelhaft, haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgetauschte Teile sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
5. Der Höhe nach ist eine etwaige Schadensersatzverpflichtung in jedem Falle begrenzt auf den vereinbarten Nettolohn bzw. Nettokaufpreis. Dabei haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangene Gewinne oder sonstige Vermö-gensschäden des Auftraggebers, soweit diese Schäden nicht durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Dies gilt nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder falls es sich um Schadensersatz gemäß § 463, § 480 Abs. 2 635 BGB handelt

IX. Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber setzt außer in den Fällen des § 8 Ziffer 1 und 2 VOB/B stets die Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung voraus.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen und zu verwerten. Der Auftraggeber gesteht uns hiermit ein entsprechendes Wegnamerecht zu. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
2. Soweit gelieferte Sachen wesentliche Bestandteile von Grundstücken geworden sind. verpflichtet sich der Auftraggeber, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage bzw. Wegnahme der Geräte zu gestatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgetauscht werden können. Er verpflichtet sich weiter, uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beein-trächtigt der Auftraggeber diese Rechte, macht er sich schadensersatzpflichtig. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.Werden gelieferte Sachen mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil, an dem neue Gegenstand, bereits jetzt auf uns.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die von uns gelieferten Sachen im üblichen Geschäftsgang zu verfügen. Die durch die Veräußerung bzw. den Einbau der gelieferten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Kunden tritt der Auftraggeber zur Sicherung, unserer sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbezie-hung, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Offenlegung der Abtretung sind wir jederzeit berechtigt. Wir sind weiter berechtigt, von dem Auftraggeber Auskunft darüber zu verlangen, welche Forde-rungen gegen welchen Kunden von der Abtretung erfasst sind.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Sachen gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall tritt er an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unseren Gesamtforderungen aus der Geschäftsver-bindung um mehr als 25%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rücküber-tragung bereit. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

XI. Teilwirksamkeit

Durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen oder Teilen hiervon wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt hätten.

XII. Gerichtstand

1. Hamburg
2. Es ist deutsches Recht anzuwenden; die Bestimmungen des einheitlichen Un-, Kaufsrechts gelten nicht.

Stand: 12.11.2020